Satzung

Satzung


des Verbandes für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche und im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau

 

in der Fassung vom 23.01.1998 mit den Änderungen vom 19.05.2000, 18.10.2002, 29.11.2007 und 13.11.2008.

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 01.04.1969 unter dem Namen „Verband kirchlicher Arbeitnehmer in der Evangelischen Kirche und im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau (VkA) gegründete Verband führt den Namen „ Verband für Mitarbeitende in der Evan-gelischen Kirche und im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau ( VKM-HN)".

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Darmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck des Verbandes

 

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Verbandes ist die Förderung der mit dem kirchlichen und diakonischem Dienst verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DNHN) und deren Mitgliedseinrichtungen. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a) Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Vergütungs- und Versorgungsregelungen sowie des Mitarbeitervertretungsrechts, insbesondere durch Führen von Tarifverhandlungen, Abschluss von Tarifverträgen bzw. Mitentscheidung bei der diesbezüglichen Rechtsetzung;

b) Mitwirkung bei der Gestaltung der Kirchenbeamtenrechts;

c) Mitwirkung bei der Wahl der Mitarbeitervertretungen sowie deren Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

d) Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter im Arbeits- und Sozialrecht;

e) Rechtsberatung der persönlichen Mitglieder und der Mitglieder der korporativ angeschlossenen Berufsverbände in Angelegenheiten des Arbeits-, Sozial- und Beamtenrechts (Näheres regelt die Rechtsschutzordnung);

f) Rechtsschutz der persönlichen Mitglieder in Angelegenheiten des Arbeits-, Sozial- und Beamtenrechts (Näheres regelt die Rechtsschutzordnung);

g) Unterstützung bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten;

h) Information.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaft-liche Zwecke.

 

§ 3

 

Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Verbänden

 

(1) Der Verband ist Mitglied in der „Vereinigung Kirchlicher Mitarbeitendenverbände Deutschland (VKM-D) ".

(2) Der Verband kann sich zur Erreichung seiner Ziele mit anderen kirchlichen und diakonischen Verbänden zusammenschließen oder mit ihnen und Gewerkschaf-ten Tarifgemeinschaften oder Verhandlungsgemeinschaften bilden.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Verbandes können werden:

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der EKHN und des DWHN (Angestellte, Arbeiter, zur Ausbildung Beschäftigte, Diakonissen, Diakoninnen und Diakone, Beamtinnen und Beamten und Ruheständler) als persönliche Mitglieder; und

b) Berufsverbände im Bereich der EKHN und des DWHN als korporative Mitglieder.

(2) Die persönlichen Mitglieder und die Mitglieder der angeschlossenen Berufsverbände sind Einzelmitglieder des VKM-HN.

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist unter Angabe des Beginns schriftlich beim VKM-HN zu beantragen. Berufsverbände fügen dem Antrag auf korporative Mitgliedschaft ihre Satzung bei.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antrag-steller schriftlich mitzuteilen.

Bei Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des Betroffenen der Verbandstag endgültig.

(2) Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung können erst nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten beansprucht werden. Näheres regelt die Rechtsschutzordnung.

 

§ 6

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die persönliche Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres beim Vorstand zu erklären ist;

b) Ausscheiden aus dem kirchlichen oder diakonischen Dienst mit dem Tage des Ausscheidens (Rechtsberatung und Rechtsschutz werden noch gewährt für Ansprüche aus Dienstverhältnissen aus der Zeit der Verbandsmitgliedschaft);

c) Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen dem Verband gegenüber trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt oder wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, das ein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, über einen etwaigen Einspruch der Verbandstag;

d) Tod des Mitglieds.

(2) Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im An-schluss an ein kirchliches oder diakonisches Dienstverhältnis wegen Bezugs von Rente, Vorruhestandsbezügen oder Versorgungsleistungen ausscheiden.

(3) Die Korporative Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, der schriftlich bis zum 31.03. mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand zu erklären ist;

b) Auflösung oder Aufhebung des angeschlossenen Berufsverbandes;

c) Ausschluss, der vom Verbandstag zu beschließen ist.
Bei Beendigung der korporativen Mitgliedschaft des angeschlossenen Berufsverbandes endet die Einzelmitgliedschaft seiner Mitglieder im VKM.
Die Mitgliedschaft von persönlichen Mitgliedern im Sinne von §5 Absatz 1 Buchstabe a wird hiervon nicht berührt.

§ 7

 

Mitgliedsbeiträge

 

Der VKM erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes vom Verbandstag festgesetzt wird.

Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr (§1 Absatz 3) im Voraus zu zahlen.

 

§ 8

 

Gliederung des Verbandes

 

Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten können Verbandsgruppen gebildet werden.

 

§ 9

 

Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

a) Der Verbandstag,

b) Der Verbandsvorstand.

 

§ 10

 

Der Verbandstag

 

(1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.

(2) Dem Verbandstag gehören an:

a) die anwesenden persönlichen Mitglieder,

b) die Delegierten der korporativen Verbände,

c) die Mitglieder des Verbandsvorstandes.

(3) Der Verbandstag findet jährlich mindestens einmal statt.

Der Vorstand lädt dazu durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein.

Jedes persönliche Mitglied hat das Recht, mit Sitz und Stimme am Verbandstag teilzunehmen.

Die korporativen Mitglieder werden durch Delegierte mit Sitz und Stimme vertreten. Diese werden von den jeweiligen Korporationen nach eigenem Verfahren ermittelt. Je angefangene 100 Einzelmitglieder sind bis zu 5 Delegierte möglich.
Namen und Anschriften müssen dem Vorstand des VKM-HN spätestens 3 Wochen vor dem Verbandstagstermin vorliegen.

Mitglieder des Verbandsvorstandes nehmen kraft ihres Amtes am Verbandstag teil.

(4) Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der persönlichen Mitglieder dies beantragen.

Die Einladungsfrist kann dann auf 2 Wochen verringert werden.

(5) Der Vorstand organisiert und leitet den Verbandstag.

(6) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig.

(7) Beschlüsse werden vom Verbandstag mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(8) Über das Ergebnis der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von jeweiligen Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

(9) Die Tagungskosten des Verbandstages trägt der VKM-HN.

(10) Teilnahmeberechtigt ohne Stimme sind geladenen Gäste.

 

§ 11

 

Aufgaben des Verbandstages

 

Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:

Festlegung der Grundsätze für die in §3 genannten Aufgaben;Wahl des Vorstandsvorsitzenden oder der Vorstandsvorsitzenden, seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin, des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, des Schriftführers oder der Schriftführerin und der übrigen Vorstandsmitglieder;Nachwahlen für während der Amtszeit ausgeschiedene Vorstandsmitglieder;Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes;Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer;Entlastung des Vorstandes;Feststellung des Haushaltsplanes;Erledigung der gestellten Anträge;Beschlussfassung über Satzungsänderungen;Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer;Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit;Entscheidung über die Auflösung des VKM-HN.

Entscheidung über Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft durch den Vorstand §6;Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsfalle (§7

Absatz 1 Buchstabe c)

 

§ 12

 

Der Verbandsvorstand

 

(1) Dem Vorstand gehören an:

a.) der / die Vorsitzende,

b.) der / die stellvertretende Vorsitzende

c.) der / die Schatzmeister/in

d.) der / die Schriftführer/in

e.) bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder

f.) je ein Vorstandsmitglied als Vertreter/in jedes korporativen Mitgliedsverbandes

Die korporativen Mitgliedsverbände benennen ihre Vertreter/innen nach eigenem Ermessen.

(2) Über die Verteilung von Aufgabenressorts für die einzelnen Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neubildung durch den Verbandstag bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens vierteljährlich einmal zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

(5) Beschlüsse werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) In wichtigen Angelegenheiten kann der Vorstand Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Ausschussvorsitzende nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen teil, in denen Angelegenheiten beraten werden, die zum Aufgabengebiet des betreffenden Ausschusses gehören.

(7) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die der oder die Vorsitzende zu unterzeichnen hat und die den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.

 

§ 13

 

Aufgaben des Verbandsvorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des VKM-HN. Er ist dabei an die von dem Verbandstag aufgestellten Grundsätze gebunden.

(2) Der Vorstand kann für seine Arbeit Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse wählen Ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte, sofern der Vorstand keinen Vorsitzenden benennt.

 

§ 14

 

Vertretung des Verbandes

 

Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen, eine/r davon die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 15

 

Verwendung von Erträgen

 

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(3) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.

(4) Bei Dienstgeschäften im Interesse des VKM-HN werden die notwendigen Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der EKHN erstattet. Sonstige Vermögensvorteile dürfen nicht gewährt werden.

 

§16

 

Auflösung des VKM-HN

 

(1) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Verbandvorstand oder einem Drittel der persönlichen Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung muss mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Verbandstages beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Arbeitslosenfonds der Evangeli-schen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.

 

§ 17

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 13.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.